Statuten des Jugendparlaments Wetzikon
- Grundlagen
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Jugendparlament Wetzikon (JuWe)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wetzikon.
Art. 2: Ziel und Zweck
Der Verein setzt sich für die Anliegen der Jugendlichen aus Wetzikon ein und bezweckt die Förderung der politischen Bildung sowie der Teilnahme und Mitbestimmung am politischen Prozess von Jugendlichen in Wetzikon.
Dazu setzt der Verein folgende Mittel ein:
- Er betreibt eine aktive Jugendpolitik und fördert die Mitsprache und politische Teilnahme der Jugendlichen.
- Er unterstützt und realisiert im Rahmen des eigenen Budgets Projekte.
- Er nimmt Stellung zu politischen Fragen, die relevant für die Jugend sind und steht auch als Ansprechperson für die Gemeinde, die Schulen und die Öffentlichkeit in jugendpolitischen Fragen zur Verfügung.
- Er setzt sich für eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Generationen ein.
Der Verein funktioniert
parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
- Mitgliedschaft
Art. 3: Mitglieder
Mitgliedschaftsberechtigt sind alle Jugendlichen mit Wohnsitz in der Stadt Wetzikon ab dem Kalenderjahr ihres 14. Geburtstages oder ab der zweiten Oberstufe. Sie bleiben mitgliedschaftsberechtigt bis und mit dem Kalenderjahr ihres 28. Geburtstages, jedoch muss der Eintritt vor dem 26. Geburtstag sein.
Über begründete Ausnahmen der Voraussetzungen unter Artikel 3 entscheidet der Vorstand.
Art. 4: Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann ehemalige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vereins erklären. Ehrenmitglieder haben keine speziellen Pflichten und Rechte.
Art. 4: Beitritt
Das Beitrittsgesuch ist in schriftlicher Form zuhanden des Vorstands abzugeben.
Art. 5: Austritt
Der Austritt erfolgt:
- automatisch auf Ende des Kalenderjahres, in welchem der 28. Geburtstag stattfand.
- durch eine schriftliche Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand.
- durch begründeten Ausschluss bei schwerwiegenden Gründen oder längerer Inaktivität durch die Mitgliederversammlung.
- durch Tod.
- Organe
Art. 6: Organe:
Der Verein hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Projektgruppen
- Revisionsstelle
Art. 7: Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Jugendparlaments.
Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Änderung der Statuten
- Behandlung von Anträgen
- Einsetzen von Projektgruppen
- Ersatzwahlen in den Vorstand vornehmen
- Stellung zu politischen Themen nehmen unter Vorbehalt von Art. 2.
- Kreditvergabe an Projektgruppen von über 1‘000 Franken.
- Weitere durch die Mitgliederversammlung zu definierende Aufgaben.
Zudem hat die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereinsjahres folgende zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Jahresberichts
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der Revisionsstelle
- Festsetzung des Budgets für die kommende Periode
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
Die einfache Mehrheit des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit beigelegter Traktandenliste und mindestens sieben Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen.
Anträge und Kandidaturen von Mitgliedern müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eintreffen.
Die Mitgliederversammlung kann auch nicht rechtzeitig eingegangene Anträge und Kandidaturen behandeln. Diese brauchen vor der Behandlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit sie traktandiert werden.
Die generelle Beschlussfassung und Wahlen folgen mit einfachem Mehr.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Ressorts Präsidium, Finanzen und Sekretariat müssen in jedem Fall besetzt werden, über das Einsetzen weiterer Ressorts entscheidet der Vorstand.
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, welche nicht in die Kompetenzen eines anderen Organs fallen.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand definiert.
Der Vorstand trifft sich mindestens alle drei Monate zu einer Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung wird vom Präsidium einberufen. Sie kann auch von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt werden.
Das Datum für die Vorstandssitzung muss mindestens sieben Tage im Voraus an alle Vorstandsmitglieder geschickt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt der Stichentscheid des Präsidiums.
Art. 9: Projektgruppen
Projektgruppen werden zur Durchführung von Projekten oder von einzelnen Geschäften eingesetzt.
Projekte müssen vom Vorstand genehmigt werden.
Die Mitglieder des Jugendparlaments dürfen bei allen Projektgruppen mitarbeiten.
Die Projektgruppen entscheiden selbst, in Absprache mit dem Vorstand, wenn sie weitere Personen oder Jugendliche, die nicht Mitglied des Jugendparlaments sind beiziehen möchten.
Die Projektgruppen organisieren sich selbst, sind aber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Information verpflichtet.
Art. 10: Revisionsstelle
Die ordentliche Mitgliederversammlung
des Jahres wählt jeweils zwei Rechnungsrevisoren. Diese führen die Kontrolle
der Rechnung des Kassiers durch. Sie erstatten der ordentlichen
Mitgliederversammlung des folgenden Jahres Bericht und stellen Antrag über die
Genehmigung der Rechnung.
- Finanzen und Verschiedenes
Art. 11: Mittel
Der Verein finanziert sich in erster Linie über Zuwendungen der öffentlichen Hand, Spenden und Unterstützungsbeiträge.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung des Vereins geht das allfällige Vermögen an einen Fonds zur Unterstützung eines zukünftigen Jugendparlamentes.
Art. 12: Verschiedenes
Das Jugendparlament Wetzikon ist Mitglied des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde in diesen Statuten stets die männliche Form verwendet, selbstverständlich sind immer alle Geschlechter angesprochen.
Das Vereinsjahr des Jugendparlamentes Wetzikon beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung des Jugendparlaments vom 29. März 2019 in Wetzikon beraten und angenommen.
Wetzikon, 29. März 2019
Linus Fivian Benjamin Walder Alessandro Tell
Präsident JuWe Mitglied JuWe Mitglied JuWe
Fanny Wissler Joel Hoff Vesna Müller
Mitglied JuWe Mitglied JuWe Mitglied JuWe